Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

 

An die MLP SE, Wiesloch

 

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

 

Prüfungsurteile

 

Wir haben den Konzernabschluss der MLP SE und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2019, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht der MLP SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geprüft. Die in der Anlage zum Bestätigungsvermerk genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

 

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

 

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2019 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der in der Anlage zum Bestätigungsvermerk genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts.

 

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

 

Grundlage für die Prüfungsurteile

 

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

 

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

 

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

 

Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

 

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf die Angaben im Konzernanhang in Abschnitt 7 „Rechnungslegungsmethoden“ und 22 „Immaterielle Vermögenswerte“.

 

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS

 

Zum 31. Dezember 2019 weist der Konzernabschluss der MLP SE unter den Immateriellen Vermögenswerten einen Geschäfts- oder Firmenwert von EUR 122,5 Mio aus. Dieser entfällt mit einem wesentlichen Teil von EUR 53,2 Mio auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit FERI Assetmanagement.

 

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist einmal jährlich sowie gegebenenfalls anlassbezogen auf seine Werthaltigkeit hin zu überprüfen. Der Wertminderungstest, bei dem der erzielbare Betrag als Wertmaßstab für eine etwaige Wertminderung auf Basis eines DCF-Verfahrens ermittelt wird, ist komplex, in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse durch die gesetzlichen Vertreter sowie dem verwendeten Diskontierungsfaktor abhängig und daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.

 

Im Berichtsjahr ergab sich aus den Überprüfungen des Geschäfts- oder Firmenwerts kein Abwertungsbedarf.

 

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss der MLP SE, dass die Ermessenspielräume im Rahmen des Wertminderungstests nicht sachgerecht ausgeübt werden und zum Abschlussstichtag eine Wertminderung vorzunehmen ist bzw. eine bestehende Wertminderung nicht in angemessener Höhe erfasst wird. Zusätzlich besteht das Risiko, dass die damit zusammenhängenden Anhangangaben nicht sachgerecht sind.

 

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG

 

Basierend auf unserer Risikoeinschätzung und der Beurteilung der Fehlerrisiken haben wir unser Prüfungsurteil sowohl auf kontrollbasierte Prüfungshandlungen als auch auf aussagebezogene Prüfungshandlungen gestützt. Demzufolge haben wir in Bezug auf die Prüfung der Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts unter anderem die folgenden Prüfungshandlungen durchgeführt:

 

Von der Angemessenheit der bei der Berechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts prognostizierten Zahlungsmittelzuflüsse, basierend auf den Erwartungen über die zukünftige Entwicklung der Erträge, haben wir uns anhand der durch den Aufsichtsrat genehmigten Unternehmensplanung unter Hinzuziehung von Marktdaten und öffentlich verfügbaren Informationen überzeugt.

 

Um die Angemessenheit der im Rahmen der Erstellung der Unternehmensplanung verwendeten Annahmen zu beurteilen, haben wir zudem in Gesprächen unter anderem mit den gesetzlichen Vertretern, Vertretern der Unternehmensbereiche sowie der Controllingabteilung das notwendige Verständnis über den Planungsprozess erlangt und die erwarteten Zahlungsströme sowie die unterstellten langfristigen Wachstumsraten mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Des Weiteren haben wir unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten die Angemessenheit des Bewertungsmodells gewürdigt und anhand der Berechnung eigener Szenarien basierend auf dem DCF-Verfahren der MLP SE die Angemessenheit der Planungsannahmen beurteilt. Von der Prognosegüte der Planung der Gesellschaft haben wir uns überzeugt, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen verglichen haben.

 

Darüber hinaus haben wir unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten die dem Kapitalisierungszinssatz zugrunde liegenden Annahmen und Parameter – insbesondere den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor – mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen.

 

Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zur Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts sachgerecht sind.

 

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN

 

Das der Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts zugrunde liegende Vorgehen ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen. Die Ermessensentscheidungen im Hinblick auf die der Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- und Firmenwerts zugrunde liegenden Bewertungsannahmen sind sachgerecht ausgeübt. Die damit zusammenhängenden Anhangangaben sind sachgerecht.


Bestand der Provisionserträge aus der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten

 

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf die Angaben im Konzernanhang in Abschnitt 7 „Rechnungslegungsmethoden“ und 9 „Umsatzerlöse“.

 

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS

 

Der Konzernabschluss der MLP SE weist für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2019 Umsatzerlöse von EUR 689,6 Mio aus. In diesen sind Provisionserträge aus der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten in Höhe von EUR 225,8 Mio enthalten, die durch die MLP Finanzberatung SE generiert wurden. Der Bestand und die Höhe der Provisionserträge basiert dabei in starkem Maße auf den Zumeldungen bzw. Abrechnungen der zahlreichen Versicherungspartner.

 

Aufgrund der Wesentlichkeit der Provisionserträge für Altersvorsorgeprodukte für den Konzernabschluss sowie der Komplexität des Verarbeitungsprozesses, haben wir diesem Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung des Konzernabschlusses der MLP SE eine besondere Bedeutung beigemessen. Das Risiko für den Abschluss besteht hier insbesondere darin, dass die im Abschluss ausgewiesenen Provisionserträge nicht realisiert wurden.

 

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG

 

Basierend auf unserer Risikoeinschätzung und der Beurteilung der Fehlerrisiken haben wir unser Prüfungsurteil sowohl auf kontrollbasierte Prüfungshandlungen als auch auf aussagebezogene Prüfungshandlungen gestützt. Demzufolge haben wir in Bezug auf die Generierung von Provisionserträgen aus der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten unter anderem die folgenden Prüfungshandlungen durchgeführt:

 

In einem ersten Schritt haben wir uns im Rahmen einer Aufbauprüfung einen umfassenden Einblick in die Prozesse und das interne Kontrollsystem in Bezug auf die Sicherstellung des richtigen Bestands und der Ermittlung der Höhe der Provisionserträge verschafft und diesbezügliche Kontrollen auf Angemessenheit beurteilt. Hierzu haben wir Einsicht in die Prozessdokumentation und Verträge genommen sowie Befragungen von Mitarbeitern durchgeführt.

 

Nach Durchführung dieser Aufbauprüfung haben wir die Wirksamkeit der eingerichteten Kontrollen in Bezug auf die Erfassung und die Sicherstellung des richtigen Bestands der Provisionserträge mithilfe von Funktionsprüfungen beurteilt.

 

Zudem haben wir im Rahmen der aussagebezogenen Prüfungshandlungen die Entwicklung der Provisionserträge im Zeitablauf anhand von analytischen Prüfungshandlungen nachvollzogen. Hierbei haben wir insbesondere anhand von Vorjahreszahlen sowie der Entwicklung der Anzahl der Verträge sowie der Verhältniszahl von Provisionsaufwendungen zu Provisionserträgen einen Erwartungswert für die Provisionserträge gebildet, eine vertretbare Abweichung festgelegt und verglichen, ob der erfasste Provisionsertrag des Geschäftsjahres innerhalb der vertretbaren Bandbreiten liegt. Des Weiteren haben wir für eine nach Größenkriterien bestimmte bewusste Auswahl die Geldeingänge der Versicherungsunternehmen mit den zugrunde liegenden Abrechnungsdaten abgestimmt.

 

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN

 

Der Verarbeitungsprozess zur Ermittlung der Provisionserträge aus der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten ist sachgerecht ausgestaltet. Aus unserer Prüfung ergaben sich keine Feststellungen hinsichtlich des Bestands der im Abschluss ausgewiesenen Provisionserträge aus der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten.

 

Sonstige Informationen

 

Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die in der Anlage zum Bestätigungsvermerk genannten, nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts.

 

Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts.

 

Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

 

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

 

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

 

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

 

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

 

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

 

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

 

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

 

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

 

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

 

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

 

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

 

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

 

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

 

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

 

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

 

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

 

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

 

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

 

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

 

Wir wurden von der Hauptversammlung am 29. Mai 2019 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 20. Dezember 2019 vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2011 als Konzernabschlussprüfer der MLP SE tätig.

 

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

 

Wir haben folgende Leistungen, die nicht im Konzernabschluss oder im zusammengefassten Lagebericht angegeben wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung für die Konzernunternehmen erbracht:

 

  • Prüfung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank im Rahmen der Nutzung von Kreditforderungen zur Besicherung von Zentralbankkrediten (Krediteinreichungsverfahren) bei der MLP Banking AG.
  • Qualitätssicherung des Entwurfs des Offenlegungsberichts nach § 26a KWG der MLP Banking AG.
  • Qualitätssicherung des eingerichteten Prozesses zu den Außenwirtschaftsmeldungen (AWV) der FEREAL AG.
  • Betriebswirtschaftliche Prüfung des Risikomanagementsystems der MLP Banking AG zum 31. Dezember 2018 in Form eines Limited Assurance Engagements (Prüfung der Umsetzung der getroffenen Maßnahmen aufgrund der Feststellungen aus der Einlagensicherungsprüfung).
  • Prüfung der FERI Trust GmbH nach § 89 Abs. 1 WpHG.
  • Prüfung der Aufstellung der Beträge der Abzugsposten im Zusammenhang mit den Umlagepflichten der MLP Banking AG gemäß § 16j Abs. 2 Satz 2 FinDAG (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz).
  • Bestätigung von durch die Nordvers GmbH an die DOMCURA AG zu zahlenden Verwaltungskosten, im Auftrag der DOMCURA AG, für einen potenziellen Joint Venture Interessenten.
  • Bescheinigung nach § 2 Abs. 6 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) über Konzessionsabgaben für Strom und Gas gemäß § 2 Abs. 4 KAV für die MLP SE.
  • Workshop mit der MLP Banking AG zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit Schattenbanken.
  • Konzernabschlussprüfung zum 31. Dezember 2018 und Kaufpreisbilanzierung im Zuge des Erwerbs der 75,1 % Beteiligung an der DI DEUTSCHLAND. Immobilien AG durch die MLP Finanzberatung SE im Geschäftsjahr 2019.
  • Vereinbarte Untersuchungshandlungen zur endgültigen Kaufpreisberechnung im Zusammenhang mit der Akquisition der 75,1 % Beteiligung an der DI DEUTSCHLAND. Immobilien AG durch die MLP Finanzberatung SE.

 

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

 

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Jörg Kügler.

 

Frankfurt am Main, den 6. März 2020

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 


Kügler                         Hahn
Wirtschaftsprüfer      Wirtschaftsprüfer




Anlage zum Bestätigungsvermerk: Nicht inhaltlich geprüfte Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts

 

Folgende Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts haben wir nicht inhaltlich geprüft:

 

  • die Konzernerklärung zur Unternehmensführung, die im zusammengefassten Lagebericht enthalten ist,
  • den uns voraussichtlich nach dem Datum dieses Bestätigungsvermerks zur Verfügung zu stellenden gesonderten nichtfinanziellen Bericht sowie Bericht zur Entgelttransparenz, auf den im zusammengefassten Lagebericht Bezug genommen wird, und
  • die nachfolgend aufgeführten lageberichtsfremden und ungeprüften Angaben. Lageberichtsfremde Angaben im zusammengefassten Lagebericht sind Angaben, die nicht nach §§ 289, 289a bzw. nach §§ 289b bis 289f HGB bzw. vorgeschrieben sind.

    - S. 2: Die MLP Gruppe – Partner in allen Finanzfragen
    - S. 2: Fünf Marken, die in ihren Märkten jeweils führende Positionen einnehmen, stehen dabei für ein breites Leistungsspektrum:
    - S. 3: Die Qualifizierung und Weiterbildung an der konzerneigenen akkreditierten MLP Corporate University gilt als Maßstab in der Finanzberatungsbranche.
    - S. 4: Damit unterscheiden wir uns deutlich vom Großteil des Marktes, der entweder nur eigene oder einige wenige Produkte Dritter anbieten kann.