Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

 

An die MLP SE, Wiesloch

 

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

 

Prüfungsurteile

 

Wir haben den Konzernabschluss der MLP SE und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern)
– bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns (im Folgenden „zusammengefasster Lagebericht“) der MLP SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft. Die in der Anlage zum Bestätigungsvermerk genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

  

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

 

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanz¬lage des Konzerns zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der in der Anlage zum Bestätigungsvermerk genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts.

 

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

  

Grundlage für die Prüfungsurteile

 

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grund¬sätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

   

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.


Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf die Angaben im Konzernanhang in Abschnitt 6 „Rechnungslegungsmethoden“ und 21 „Immaterielle Vermögenswerte“.

  

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS

 

Zum 31. Dezember 2020 weist der Konzernabschluss der MLP SE unter den Immateriellen Vermögenswerten einen Geschäfts- oder Firmenwert von EUR 122,5 Mio aus. Dieser entfällt mit einem wesentlichen Teil von EUR 53,2 Mio auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit FERI Assetmanagement.

 

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist einmal jährlich sowie gegebenenfalls anlassbezogen auf seine Werthaltigkeit hin zu überprüfen. Der Wertminderungstest, bei dem der erzielbare Betrag als Wertmaßstab für eine etwaige Wertminderung auf Basis eines DCF-Verfahrens ermittelt wird, ist komplex, in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse durch die gesetzlichen Vertreter sowie dem verwendeten Diskontierungsfaktor abhängig und daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.

 

Im Berichtsjahr ergab sich aus den Überprüfungen des Geschäfts- oder Firmenwerts kein Abwertungsbedarf.

 

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss der MLP SE, dass die Ermessenspielräume im Rahmen des Wertminderungstests nicht sachgerecht ausgeübt werden und zum Abschlussstichtag eine Wertminderung vorzunehmen ist bzw. eine bestehende Wertminderung nicht in angemessener Höhe erfasst wird. Zusätzlich besteht das Risiko, dass die damit zusammenhängenden Anhangangaben nicht sachgerecht sind.

   

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG

 

Basierend auf unserer Risikoeinschätzung und der Beurteilung der Fehlerrisiken haben wir unser Prüfungsurteil sowohl auf kontrollbasierte Prüfungshandlungen als auch auf aussagebezogene Prüfungshandlungen gestützt. Demzufolge haben wir in Bezug auf die Prüfung der Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts unter anderem die folgenden Prüfungshandlungen durchgeführt:

 

Von der Angemessenheit der bei der Berechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts prognostizierten Zahlungsmittelzuflüsse, basierend auf den Erwartungen über die zukünftige Entwicklung der Erträge, haben wir uns anhand der durch den Aufsichtsrat genehmigten Unternehmensplanung unter Hinzuziehung von Marktdaten und öffentlich verfügbaren Informationen überzeugt.

 

Um die Angemessenheit der im Rahmen der Erstellung der Unternehmensplanung verwendeten Annahmen zu beurteilen, haben wir zudem in Gesprächen unter anderem mit den gesetzlichen Vertretern, Vertretern der Unternehmensbereiche sowie des Controllingbereichs das notwendige Verständnis über den Planungsprozess erlangt und die erwarteten Zahlungsströme sowie die unterstellten langfristigen Wachstumsraten mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Des Weiteren haben wir unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten die Angemessenheit des Bewertungsmodells gewürdigt und anhand der Berechnung eigener Szenarien basierend auf dem DCF-Verfahren der MLP SE die Angemessenheit der Planungsannahmen beurteilt. Von der Prognosegüte der Planung der Gesellschaft haben wir uns überzeugt, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen verglichen haben.

 

Darüber hinaus haben wir unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten die dem Kapitalisierungszinssatz zugrunde liegenden Annahmen und Parameter – insbesondere den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor – mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen.

 

Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zur Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts sachgerecht sind.

 

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN

 

Das der Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts zugrunde liegende Vorgehen ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen. Die Ermessensentscheidungen im Hinblick auf die der Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- und Firmenwerts zugrunde liegenden Bewertungsannahmen sind sachgerecht ausgeübt. Die damit zusammenhängenden Anhangangaben sind sachgerecht.

  

Bestand der Provisionserträge aus der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten

 

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf die Angaben im Konzernanhang in Abschnitt 6 „Rechnungslegungsmethoden“ und 8 „Umsatzerlöse“.

   

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS

 

Der Konzernabschluss der MLP SE weist für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2020 Umsatzerlöse von EUR 745,5 Mio aus. In diesen sind Provisionserträge aus der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten in Höhe von EUR 214,6 Mio enthalten, die im Wesentlichen durch die MLP Finanzberatung SE generiert wurden. Der Bestand und die Höhe der Provisionserträge basiert dabei in starkem Maße auf den Zumeldungen bzw. Abrechnungen der zahlreichen Versicherungsgesellschaften.

 

Aufgrund der Wesentlichkeit der Provisionserträge für Altersvorsorgeprodukte für den Konzernabschluss sowie der Komplexität des Verarbeitungsprozesses, haben wir diesem Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung des Konzernabschlusses der MLP SE eine besondere Bedeutung beigemessen. Das Risiko für den Abschluss besteht hier insbesondere darin, dass die im Abschluss ausgewiesenen Provisionserträge nicht realisiert wurden.

 

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG

 

Basierend auf unserer Risikoeinschätzung und der Beurteilung der Fehlerrisiken haben wir unser Prüfungsurteil sowohl auf kontrollbasierte Prüfungshandlungen als auch auf aussagebezogene Prüfungshandlungen gestützt. Demzufolge haben wir in Bezug auf die Generierung von Provisionserträgen aus der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten unter anderem die folgenden Prüfungshandlungen durchgeführt:

 

In einem ersten Schritt haben wir uns im Rahmen einer Aufbauprüfung einen umfassenden Einblick in die Prozesse und das interne Kontrollsystem in Bezug auf die Sicherstellung des richtigen Bestands und der Ermittlung der Höhe der Provisionserträge verschafft und diesbezügliche Kontrollen auf Angemessenheit beurteilt. Hierzu haben wir Einsicht in die Prozessdokumentation und Verträge genommen sowie Befragungen von Mitarbeitern durchgeführt.

 

Nach Durchführung dieser Aufbauprüfung haben wir die Wirksamkeit der eingerichteten Kontrollen in Bezug auf die Erfassung und die Sicherstellung des richtigen Bestands der Provisionserträge mithilfe von Funktionsprüfungen beurteilt.

 

Zudem haben wir im Rahmen der aussagebezogenen Prüfungshandlungen die Entwicklung der Provisionserträge im Zeitablauf anhand von analytischen Prüfungshandlungen nachvollzogen. Hierbei haben wir insbesondere anhand von Vorjahreszahlen sowie der Entwicklung der Anzahl der Verträge sowie der Verhältniszahl von Provisionsaufwendungen zu Provisionserträgen einen Erwartungswert für die Provisionserträge gebildet, eine vertretbare Abweichung festgelegt und verglichen, ob der erfasste Provisionsertrag des Geschäftsjahres innerhalb der vertretbaren Bandbreiten liegt. Des Weiteren haben wir für eine nach Größenkriterien bestimmte bewusste Auswahl die Geldeingänge der Versicherungsunternehmen mit den zugrunde liegenden Abrechnungsdaten abgestimmt.

 

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN

 

Der Verarbeitungsprozess zur Ermittlung der Provisionserträge aus der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten ist sachgerecht ausgestaltet. Aus unserer Prüfung ergaben sich keine Feststellungen hinsichtlich des Bestands der im Abschluss ausgewiesenen Provisionserträge aus der Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten.

 

Sonstige Informationen

 

Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die in der Anlage zum Bestätigungsvermerk genannten, nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts.

 

Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts.

 

Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

 

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

 

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

 

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

 

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

 

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

 

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

 

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

 

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

 

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

 

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

 

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

 

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

 

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

 

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschluss¬prüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

 

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

 

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

 

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

   

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

 

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergabe des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Abs. 3b HGB

 

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3b HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob, die im geschützten Mandanten Portal für den Emittenten abrufbar ist, „MLP_SE_KA+KLB_ESEF-2020-12-31.zip“ (SHA256-Hashwert: 034581c620457a81f8bed74c6be35f100dda7a2a8920797db7d960e0663f4416) enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

 

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten beigefügten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

 

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten beigefügten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3b HGB unter Beachtung des Entwurfs des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3b HGB (IDW EPS 410) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist nachstehend weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungs-standards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

 

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

 

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

 

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind zudem verantwortlich für die Einreichung der ESEF-Unterlagen zusammen mit dem Bestätigungsvermerk und dem beigefügten geprüften Konzernabschluss und geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie weiteren offenzulegenden Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers.

 

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

 

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
  • gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.
  • beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.
  • beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts ermöglichen.
  • beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.

   

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

 

Wir wurden von der Hauptversammlung am 25. Juni 2020 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 25. Juni 2020 vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2011 als Konzernabschlussprüfer der MLP SE tätig.

 

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

 

Wir haben folgende Leistungen, die nicht im Konzernabschluss oder im zusammengefassten Lagebericht angegeben wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung für die Konzernunternehmen erbracht:

  • Prüfung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank im Rahmen der Nutzung von Kreditforderungen zur Besicherung von Zentralbankkrediten (Krediteinreichungsverfahren) bei der MLP Banking AG.
  • Qualitätssicherung des Entwurfs des Offenlegungsberichts nach § 26a KWG der MLP Banking AG.
  • Unterstützungsleistungen bei der Einführung der Covid-19 bedingten Anpassung der FINREP Taxonomie der MLP Banking AG
  • Prüfung der FERI Trust GmbH nach § 89 Abs. 1 WpHG.
  • Vereinbarte Untersuchungshandlungen zur endgültigen Kaufpreisberechnung im Zusammenhang mit der Akquisition der 75,1 % Beteiligung an der DI DEUTSCHLAND. Immobilien AG durch die MLP Finanzberatung SE.
  • Prüfung gemäß § 16 MaBV in Verbindung mit § 34c Abs. 1 GewO für das Geschäftsjahr 2018 und 2019 der Achte Projekte 2 Deutschland. Immobilien GmbH.
  • Prüfung gemäß § 16 MaBV in Verbindung mit § 34c Abs. 1 GewO für das Geschäftsjahr 2019 der Convivo Wohnparks Deutschland. Immobilien Wittmund GmbH & Co. KG.

   

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

 

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Jens Hahn.

 

Frankfurt am Main, den 8. März 2021   
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft    

Kügler
Wirtschaftsprüfer   

 

Hahn
Wirtschaftsprüfer


Anlage zum Bestätigungsvermerk: Nicht inhaltlich geprüfte Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts

 

Folgende Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts haben wir nicht inhaltlich geprüft:

  • die Konzernerklärung zur Unternehmensführung, die im Abschnitt „Corporate Governance Bericht – Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f HGB)“, im zusammengefassten Lagebericht enthalten ist,
  • den uns voraussichtlich nach dem Datum dieses Bestätigungsvermerks zur Verfügung zu stellenden gesonderten nichtfinanziellen Bericht, auf den im zusammengefassten Lagebericht Bezug genommen wird, und
  • die nachfolgend aufgeführten lageberichtsfremden und ungeprüften Angaben. Lageberichtsfremde Angaben im zusammengefassten Lagebericht sind Angaben, die nicht nach §§ 315, 315a bzw. nach §§ 315b bis 315d HGB bzw. vorgeschrieben sind.
  • S. 3: Die MLP Gruppe – Partner in allen Finanzfragen
  • S. 3: Die MLP Gruppe (MLP) ist der Partner in allen Finanzfragen
  • S. 3: Fünf Marken, die in ihren Märkten jeweils führende Positionen einnehmen, stehen dabei für ein breites Leistungsspektrum:
  • S. 4: Bei der Umsetzung greifen wir auf die Angebote aller relevanten Produktanbieter auf dem Markt zurück.
  • S. 5: Damit unterscheiden wir uns deutlich vom Großteil des Marktes, der entweder nur eigene oder einige wenige Produkte Dritter anbieten kann.
  • S. 113 bis S. 16: Der Bericht zu Entgelttransparenz – Anlage zum Lagebericht